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Die Genfer Konventionen sind oft hinter ihrem Anspruch, die Zivilbevölkerung zu schützen, zurückgeblieben.

2025-09-19 10:53:53 UTC

Analyseergebnisse

Es folgen die von der Pipeline gefundenen Interpretationen der eingegebenen Aussagen und deren Bewertung bezüglich der gegebenen Wissensbasis.


Gefundene Interpretation: Die Genfer Konventionen sollten die Zivilbevölkerung schützen. [normative Aussage]

Aussagen vom Typ 'normativ' wurden vom EvidenceSeeker nicht geprüft.


Gefundene Interpretation: Die Genfer Konventionen sind nicht effektiv, wenn sie ihren Anspruch nicht erfüllen. [normative Aussage]

Aussagen vom Typ 'normativ' wurden vom EvidenceSeeker nicht geprüft.


Gefundene Interpretation: Es ist wichtig oder wünschenswert, dass die Genfer Konventionen ihren Anspruch erfüllen. [normative Aussage]

Aussagen vom Typ 'normativ' wurden vom EvidenceSeeker nicht geprüft.


Gefundene Interpretation: Verstöße gegen die Genfer Konventionen kommen vor. [deskriptive Aussage]

Bestätigungslevel: im hohen Maße bestätigt

Einzelanalysen bzgl. relevanter Textstellen

Quelle: Heike, Krieger - Die Genfer Konventionen in der Praxis (Link)

  • Textstelle: "Im Zentrum stehen heute die vier Genfer Konventionen von 1949, die von 196 Staaten ratifiziert worden sind." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Andererseits rückten Mängel in den Durchsetzungsmechanismen in den Vordergrund. Entwicklung durch Kodifizierung Die Regeln des humanitären Völkerrechts sind im 20. Jahrhundert in mehreren Kodifizierungsschüben niedergelegt worden. Im Zentrum stehen heute die vier Genfer Konventionen von 1949, die von 196 Staaten ratifiziert worden sind. [12] Zielten die Regeln bis dahin vor allem auf einen Schutz von Kriegsgefangenen und Verwundeten, war es nun das Ziel, auch die Zivilbevölkerung gerade in militärisch besetzten Gebieten in den Schutz einzubeziehen. Die Dekolonisierungskriege und der Vietnamkrieg zeigten in den 1960er und 70er Jahren, dass die niedergelegten Regeln nicht ausreichend waren, einen hinreichenden Schutz der Zivilbevölkerung vor Kampfhandlungen zu gewährleisten und alle Konfliktformen zu erfassen. Zum einen enthalten die Genfer Konventionen mit dem gemeinsamen Artikel 3 nur rudimentäre Regelungen des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts."
  • Textstelle: "September 2001 wurden insbesondere in den USA Rufe nach einer Reform der Genfer Konventionen laut, um diese an die Bedingungen asymmetrischer Kriegführung anzupassen." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Je nach Interessenlage berufen sie sich dabei auf die Anwendbarkeit oder Nicht-Anwendbarkeit des bestehenden Rechts auf neue Phänomene, wechseln die Verhandlungsforen und versuchen mittels (rechts-)politischer Erklärungen, die Rechtsentwicklung im eigenen Interesse zu beeinflussen. Letztlich zeigen diese Prozesse, dass eine grundsätzliche Uneinigkeit über die zukünftige Richtung der Rechtsentwicklung besteht. Im Zusammenhang mit dem war on terror nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wurden insbesondere in den USA Rufe nach einer Reform der Genfer Konventionen laut, um diese an die Bedingungen asymmetrischer Kriegführung anzupassen. Dieses Ansinnen wurde unter anderem auch in Europa zurückgewiesen. Experten befürchteten, dass unter dem Eindruck der Anschläge der Schutzstandard der Genfer Konventionen herabgesenkt werden könnte, ohne dass eine wirkliche Notwendigkeit zu ihrer Anpassung bestanden hätte. [18] Versuche, die Nutzung des Cyberraums auch im Hinblick auf mögliche militärische Angriffe vertraglich zu regeln, sind demgegenüber vor allem von China und Russland initiiert worden."
  • Textstelle: "Das Statut hat 124 Mitgliedstaaten, zu denen jedoch weder China, Indien, Israel, die Russische Föderation oder die USA gehören." (Bestätigungslevel für die Interpretation: im hohen Maße bestätigt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Zu diesen zählen: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Aggressionsverbrechen, für das die Zuständigkeit gesondert begründet werden musste. Der IStGH ist damit nicht nur für die Ahndung von Verbrechen im bewaffneten Konflikt zuständig, sondern im Hinblick auf Genozid und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch in Friedenszeiten. Er ist kein unmittelbares Durchsetzungsinstrument der Genfer Konventionen, sondern die Gehalte der Konventionen sind in das Statut eingeflossen, sodass seine Rechtsprechung zumindest mittelbar zur Auslegung des humanitären Völkerrechts beiträgt. Das Statut hat 124 Mitgliedstaaten, zu denen jedoch weder China, Indien, Israel, die Russische Föderation oder die USA gehören. [17] In Deutschland wurde die Errichtung des IStGH von der Einführung des Völkerstrafgesetzbuchs begleitet (2002). Seither sind über 200 Verfahren anhängig beziehungsweise geführt worden, die unter anderem auf der Grundlage des Weltrechtsprinzips Kriegsverbrechen ahnden (sollen), also auch Verbrechen betreffen, die von ausländischen Staatsbürgern im Ausland begangen wurden. Besondere Aufmerksamkeit haben dabei Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Die Genfer Konventionen in der Praxis | Genfer Konventionen | bpb.de https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/genfer-konventionen-2024/... 2 von 5 12.12.2024, 16:51"
  • Textstelle: "Zum einen enthalten die Genfer Konventionen mit dem gemeinsamen Artikel 3 nur rudimentäre Regelungen des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Im Zentrum stehen heute die vier Genfer Konventionen von 1949, die von 196 Staaten ratifiziert worden sind. [12] Zielten die Regeln bis dahin vor allem auf einen Schutz von Kriegsgefangenen und Verwundeten, war es nun das Ziel, auch die Zivilbevölkerung gerade in militärisch besetzten Gebieten in den Schutz einzubeziehen. Die Dekolonisierungskriege und der Vietnamkrieg zeigten in den 1960er und 70er Jahren, dass die niedergelegten Regeln nicht ausreichend waren, einen hinreichenden Schutz der Zivilbevölkerung vor Kampfhandlungen zu gewährleisten und alle Konfliktformen zu erfassen. Zum einen enthalten die Genfer Konventionen mit dem gemeinsamen Artikel 3 nur rudimentäre Regelungen des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts. Zum anderen verdeutlichte gerade der Vietnamkrieg, dass die bestehenden Regeln über die Kampfführung, über Kampfmittel und -methoden für den Schutz von Zivilisten und zivilen Objekten noch nicht hinreichend kodifiziert waren. Ein Beispiel ist das Verbot der unterschiedslosen Kampfführung, das Flächenbombardements verbietet, die nicht gegen ein spezifisches Ziel gerichtet sind. [13] Als Reaktion wurden 1977 die zwei Zusatzprotokolle (ZP) zu den Genfer Konventionen verabschiedet: das ZP I, das ausdifferenzierte Regeln zur Kampfführung enthält, und das ZP II, das in Bürgerkriegssituationen zur Anwendung kommt."
  • Textstelle: "Sowohl die Genfer Konventionen von 1949 als auch die Zusatzprotokolle von 1977 entstanden in Reaktion auf die Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges und die darauffolgenden Dekolonisierungskriege." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Der Satz spiegelt wesentliche Herausforderungen, denen sich die Kodifizierung dieses Rechtsgebiets ausgesetzt sieht: Noch immer sind im Völkerrecht die Staaten die entscheidenden Akteure der Rechtsetzung. Da das Recht im Krieg Staaten Grenzen bei der Kriegführung setzt und einen Bereich regelt, in dem die staatlichen Selbsterhaltungsinteressen berührt sind, müssen Befürworter neuer Kodifizierungsansätze hohe Schwellen überwinden, um in der Staatengemeinschaft einen Konsens zur rechtlichen Fortentwicklung herbeizuführen. In der Vergangenheit haben vor allem die Erfahrungen vorausgegangener Kriege Kodifizierungen ermöglicht. Sowohl die Genfer Konventionen von 1949 als auch die Zusatzprotokolle von 1977 entstanden in Reaktion auf die Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges und die darauffolgenden Dekolonisierungskriege. Da sich aber die Rahmenbedingungen der Kriegführung über die Zeit verändern, droht das Recht an Bedeutung zu verlieren, wenn es neue Entwicklungen nicht adäquat erfasst. Neue Waffen wie autonome Waffensysteme, neue Einsatzformen wie die Kriegführung im Cyberraum oder das Auftreten neuer Akteure wie in asymmetrischen Konflikten fordern die Regeln heraus. So stellen sich bei der Entwicklung von Waffen im Zusammenspiel mit künstlicher Intelligenz rechtliche Fragen der Zurechenbarkeit zu menschlichen Akteuren."

Quelle: Raphael, Schäfer - Ein grausames Recht? (Link)

  • Textstelle: "Das prominenteste Beispiel ist wohl der Versuch der USA, die Figur eines sogenannten unlawful beziehungsweise illegal combatant zu etablieren, um den Verpflichtungen der Genfer Konventionen gegenüber Mitgliedern der Taliban und al-Qaida zu entgehen." (Bestätigungslevel für die Interpretation: im hohen Maße bestätigt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Das Uppsala Conflict Data Program etwa ermittelte für das Jahr 2023 mit 59 militärischen Konflikten so viele wie noch nie seit Beginn der Datenerhebung 1946. [25] In keinem dieser Konflikte schien jedoch die bloße Existenz einer 'Notordnung' den Ausbruch zu erleichtern oder zu beschleunigen. Im Gegenteil: Das humanitäre Völkerrecht wird von gewissen Staaten durchaus als Bürde wahrgenommen, die einer effektiven Kriegführung entgegensteht. Das prominenteste Beispiel ist wohl der Versuch der USA, die Figur eines sogenannten unlawful beziehungsweise illegal combatant zu etablieren, um den Verpflichtungen der Genfer Konventionen gegenüber Mitgliedern der Taliban und al-Qaida zu entgehen. [26] Dieser Vorstoß wird in Staatenpraxis und Wissenschaft allerdings weit überwiegend mit der Begründung abgelehnt, das humanitäre Völkerrecht kenne grundsätzlich nur Kombattanten und Zivilisten, aber keine dritte 'Mischform'. [27] Gerade Verstöße gegen die Genfer Konventionen, die ja selbst nur 'einen winzigen Rest an Humanität' enthalten,[28] verfügen über eine erhebliche politische Sprengkraft und können enorme öffentliche Aufmerksamkeit erzeugen. Gleichwohl dürfte es nur in den wenigsten Konflikten zu keinerlei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht gekommen sein."
  • Textstelle: "An dieser Stelle mag daher der Hinweis genügen, dass die menschenrechtliche Dimension der Debatte deutlich prominenter thematisiert wird als die Frage nach einer Aktualisierung der Genfer Konventionen – hierzu fehlt es schlicht an der erforderlichen Bereitschaft der Staaten." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "individuell-rechtlichen Perspektive', wie es etwa durch die Etablierung individueller Verantwortlichkeit im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs sowie durch die zunehmende Anerkennung der Fortgeltung der menschenrechtlichen Verträge geschehe. [38] Eine genaue Darstellung dieser Zusammenhänge wäre das Thema eines eigenen Beitrages. An dieser Stelle mag daher der Hinweis genügen, dass die menschenrechtliche Dimension der Debatte deutlich prominenter thematisiert wird als die Frage nach einer Aktualisierung der Genfer Konventionen – hierzu fehlt es schlicht an der erforderlichen Bereitschaft der Staaten. Gerade die menschenrechtlichen Kontrollmechanismen bieten ein gewisses Feinsteuerungs- und Konkretisierungspotenzial humanitär-völkerrechtlicher Pflichten. So hat etwa der UN-Menschenrechtsausschuss für das im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gewährte Recht auf Leben und Freiheit dahingehend eine staatliche Planungs- und Kontrollpflicht abgeleitet, dass sichergestellt werden muss, dass ein Angriff Risiken für Leben (Art. 6 Abs."
  • Textstelle: "Die Genfer Konventionen im System der UN-Charta Nur unwesentlich älter als die Genfer Konventionen von 1949 ist die Charta der Vereinten Nationen, die am 26." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Zivilisten. 1949 wurde es in seine heutige Form gebracht und 1977 durch zwei optionale Zusatzprotokolle ergänzt. Die Genfer Konventionen im System der UN-Charta Nur unwesentlich älter als die Genfer Konventionen von 1949 ist die Charta der Vereinten Nationen, die am 26. Juni 1945 auf der Konferenz von San Francisco unterzeichnet wurde. Dieser multilaterale Vertrag, der auch als 'Constitution of the International Community' bezeichnet wurde,[18] gibt in Artikel 2 Absatz 4 ein umfassendes Gewaltverbot (prohibition on the use of force) vor. Gewaltanwendung ist fortan nur noch im Falle der Selbstverteidigung nach Artikel 51 oder mit Autorisierung des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta zulässig."
  • Textstelle: "Bereits im darauffolgenden Jahr nahm der Südsudan durch den Geneva Convention Act die Bestimmungen der Genfer Konventionen an." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Die Republik Südsudan wurde mit Erlangung der Unabhängigkeit von der Republik Sudan am 9. Juli 2011 zum jüngsten Staat der Erde. Bereits im darauffolgenden Jahr nahm der Südsudan durch den Geneva Convention Act die Bestimmungen der Genfer Konventionen an. Der offizielle Beitritt erfolgte am 25. Januar 2013 mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde. Dies ist insofern ein bemerkenswerter Vorgang, als der Südsudan anderen völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere menschenrechtlichen Vertragsregimen, die ebenfalls von nahezu universeller Geltung sind, erst erheblich später beitrat."
  • Textstelle: "Anschließend werden die Konventionen in das heutige, von der Charta der Vereinten Nationen geprägte Völkerrechtssystem eingeordnet und Überlegungen angestellt, ob diese legitimierende Funktion weiterhin besteht." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Im Folgenden wird der Frage nachgegangen, ob die Genfer Konventionen von 1949 diesem Versprechen gerecht werden konnten. Hierzu wird zunächst ihre Entstehungsgeschichte beleuchtet und gezeigt, wie das sogenannte Kriegsrecht im 19. Jahrhundert im Europa der Nationalstaaten zur Legitimierung der Kriegführung in Stellung gebracht wurde. Anschließend werden die Konventionen in das heutige, von der Charta der Vereinten Nationen geprägte Völkerrechtssystem eingeordnet und Überlegungen angestellt, ob diese legitimierende Funktion weiterhin besteht. Abschließend wird die Frage aufgeworfen, ob das Schutzversprechen inzwischen nicht besser von einem menschenrechtlichen Regime wahrgenommen werden könnte. Eine (sehr) kurze Geschichte des Rechts von Krieg und Frieden Krieg und Frieden sind historisch gesehen die beiden großen Fluchtpunkte des Völkerrechts. Der auch heute noch als 'Vater' des modernen Völkerrechts bezeichnete niederländische Jurist Hugo Grotius[2] unterteilte in seinem 1625 erschienenen Hauptwerk 'De Jure Belli Ac Pacis' das Völkerrecht in diese beiden Teilbereiche."
  • Textstelle: "Ähnlich findet sich dieses Argument auch noch nach 1945, siehe hierzu Boyd van Dijk, Human Rights in War: On the Entangled Foundations of the 1949 Geneva Conventions, in: American Journal of International Law 4/2019, S." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "4, Hamburg 1889, S. 174–194, hier S. 193. Ähnlich findet sich dieses Argument auch noch nach 1945, siehe hierzu Boyd van Dijk, Human Rights in War: On the Entangled Foundations of the 1949 Geneva Conventions, in: American Journal of International Law 4/2019, S. 553–582. [17] Alle drei zit. nach Khan (Anm."
  • Textstelle: "Dieser multilaterale Vertrag, der auch als 'Constitution of the International Community' bezeichnet wurde,[18] gibt in Artikel 2 Absatz 4 ein umfassendes Gewaltverbot (prohibition on the use of force) vor." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "1949 wurde es in seine heutige Form gebracht und 1977 durch zwei optionale Zusatzprotokolle ergänzt. Die Genfer Konventionen im System der UN-Charta Nur unwesentlich älter als die Genfer Konventionen von 1949 ist die Charta der Vereinten Nationen, die am 26. Juni 1945 auf der Konferenz von San Francisco unterzeichnet wurde. Dieser multilaterale Vertrag, der auch als 'Constitution of the International Community' bezeichnet wurde,[18] gibt in Artikel 2 Absatz 4 ein umfassendes Gewaltverbot (prohibition on the use of force) vor. Gewaltanwendung ist fortan nur noch im Falle der Selbstverteidigung nach Artikel 51 oder mit Autorisierung des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta zulässig. Die Institution 'Krieg' wurde durch die UN-Charta abgeschafft und durch die Rechtsfigur des '(internationalen) bewaffneten Konflikts' ersetzt. Dies war in der Tat ein absolutes Novum, vorherige Versuche wie die Drago-Porter-Konvention,[19] der Kellogg-Briand-Pakt[20] oder die Völkerbundsatzung[21] bezogen sich vornehmlich auf die (partielle) Ächtung des Krieges, nicht auf den Ausschluss von Gewalt generell."

Gefundene Interpretation: Die praktische Umsetzung der Genfer Konventionen ist oft unzureichend. [deskriptive Aussage]

Bestätigungslevel: im hohen Maße bestätigt

Einzelanalysen bzgl. relevanter Textstellen

Quelle: Heike, Krieger - Die Genfer Konventionen in der Praxis (Link)

  • Textstelle: "Im Zentrum stehen heute die vier Genfer Konventionen von 1949, die von 196 Staaten ratifiziert worden sind." (Bestätigungslevel für die Interpretation: im hohen Maße bestätigt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Andererseits rückten Mängel in den Durchsetzungsmechanismen in den Vordergrund. Entwicklung durch Kodifizierung Die Regeln des humanitären Völkerrechts sind im 20. Jahrhundert in mehreren Kodifizierungsschüben niedergelegt worden. Im Zentrum stehen heute die vier Genfer Konventionen von 1949, die von 196 Staaten ratifiziert worden sind. [12] Zielten die Regeln bis dahin vor allem auf einen Schutz von Kriegsgefangenen und Verwundeten, war es nun das Ziel, auch die Zivilbevölkerung gerade in militärisch besetzten Gebieten in den Schutz einzubeziehen. Die Dekolonisierungskriege und der Vietnamkrieg zeigten in den 1960er und 70er Jahren, dass die niedergelegten Regeln nicht ausreichend waren, einen hinreichenden Schutz der Zivilbevölkerung vor Kampfhandlungen zu gewährleisten und alle Konfliktformen zu erfassen. Zum einen enthalten die Genfer Konventionen mit dem gemeinsamen Artikel 3 nur rudimentäre Regelungen des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts."
  • Textstelle: "September 2001 wurden insbesondere in den USA Rufe nach einer Reform der Genfer Konventionen laut, um diese an die Bedingungen asymmetrischer Kriegführung anzupassen." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Je nach Interessenlage berufen sie sich dabei auf die Anwendbarkeit oder Nicht-Anwendbarkeit des bestehenden Rechts auf neue Phänomene, wechseln die Verhandlungsforen und versuchen mittels (rechts-)politischer Erklärungen, die Rechtsentwicklung im eigenen Interesse zu beeinflussen. Letztlich zeigen diese Prozesse, dass eine grundsätzliche Uneinigkeit über die zukünftige Richtung der Rechtsentwicklung besteht. Im Zusammenhang mit dem war on terror nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wurden insbesondere in den USA Rufe nach einer Reform der Genfer Konventionen laut, um diese an die Bedingungen asymmetrischer Kriegführung anzupassen. Dieses Ansinnen wurde unter anderem auch in Europa zurückgewiesen. Experten befürchteten, dass unter dem Eindruck der Anschläge der Schutzstandard der Genfer Konventionen herabgesenkt werden könnte, ohne dass eine wirkliche Notwendigkeit zu ihrer Anpassung bestanden hätte. [18] Versuche, die Nutzung des Cyberraums auch im Hinblick auf mögliche militärische Angriffe vertraglich zu regeln, sind demgegenüber vor allem von China und Russland initiiert worden."
  • Textstelle: "Sowohl die Genfer Konventionen von 1949 als auch die Zusatzprotokolle von 1977 entstanden in Reaktion auf die Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges und die darauffolgenden Dekolonisierungskriege." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Der Satz spiegelt wesentliche Herausforderungen, denen sich die Kodifizierung dieses Rechtsgebiets ausgesetzt sieht: Noch immer sind im Völkerrecht die Staaten die entscheidenden Akteure der Rechtsetzung. Da das Recht im Krieg Staaten Grenzen bei der Kriegführung setzt und einen Bereich regelt, in dem die staatlichen Selbsterhaltungsinteressen berührt sind, müssen Befürworter neuer Kodifizierungsansätze hohe Schwellen überwinden, um in der Staatengemeinschaft einen Konsens zur rechtlichen Fortentwicklung herbeizuführen. In der Vergangenheit haben vor allem die Erfahrungen vorausgegangener Kriege Kodifizierungen ermöglicht. Sowohl die Genfer Konventionen von 1949 als auch die Zusatzprotokolle von 1977 entstanden in Reaktion auf die Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges und die darauffolgenden Dekolonisierungskriege. Da sich aber die Rahmenbedingungen der Kriegführung über die Zeit verändern, droht das Recht an Bedeutung zu verlieren, wenn es neue Entwicklungen nicht adäquat erfasst. Neue Waffen wie autonome Waffensysteme, neue Einsatzformen wie die Kriegführung im Cyberraum oder das Auftreten neuer Akteure wie in asymmetrischen Konflikten fordern die Regeln heraus. So stellen sich bei der Entwicklung von Waffen im Zusammenspiel mit künstlicher Intelligenz rechtliche Fragen der Zurechenbarkeit zu menschlichen Akteuren."
  • Textstelle: "Zum einen enthalten die Genfer Konventionen mit dem gemeinsamen Artikel 3 nur rudimentäre Regelungen des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts." (Bestätigungslevel für die Interpretation: im hohen Maße bestätigt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Im Zentrum stehen heute die vier Genfer Konventionen von 1949, die von 196 Staaten ratifiziert worden sind. [12] Zielten die Regeln bis dahin vor allem auf einen Schutz von Kriegsgefangenen und Verwundeten, war es nun das Ziel, auch die Zivilbevölkerung gerade in militärisch besetzten Gebieten in den Schutz einzubeziehen. Die Dekolonisierungskriege und der Vietnamkrieg zeigten in den 1960er und 70er Jahren, dass die niedergelegten Regeln nicht ausreichend waren, einen hinreichenden Schutz der Zivilbevölkerung vor Kampfhandlungen zu gewährleisten und alle Konfliktformen zu erfassen. Zum einen enthalten die Genfer Konventionen mit dem gemeinsamen Artikel 3 nur rudimentäre Regelungen des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts. Zum anderen verdeutlichte gerade der Vietnamkrieg, dass die bestehenden Regeln über die Kampfführung, über Kampfmittel und -methoden für den Schutz von Zivilisten und zivilen Objekten noch nicht hinreichend kodifiziert waren. Ein Beispiel ist das Verbot der unterschiedslosen Kampfführung, das Flächenbombardements verbietet, die nicht gegen ein spezifisches Ziel gerichtet sind. [13] Als Reaktion wurden 1977 die zwei Zusatzprotokolle (ZP) zu den Genfer Konventionen verabschiedet: das ZP I, das ausdifferenzierte Regeln zur Kampfführung enthält, und das ZP II, das in Bürgerkriegssituationen zur Anwendung kommt."
  • Textstelle: "Das Statut hat 124 Mitgliedstaaten, zu denen jedoch weder China, Indien, Israel, die Russische Föderation oder die USA gehören." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Zu diesen zählen: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Aggressionsverbrechen, für das die Zuständigkeit gesondert begründet werden musste. Der IStGH ist damit nicht nur für die Ahndung von Verbrechen im bewaffneten Konflikt zuständig, sondern im Hinblick auf Genozid und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch in Friedenszeiten. Er ist kein unmittelbares Durchsetzungsinstrument der Genfer Konventionen, sondern die Gehalte der Konventionen sind in das Statut eingeflossen, sodass seine Rechtsprechung zumindest mittelbar zur Auslegung des humanitären Völkerrechts beiträgt. Das Statut hat 124 Mitgliedstaaten, zu denen jedoch weder China, Indien, Israel, die Russische Föderation oder die USA gehören. [17] In Deutschland wurde die Errichtung des IStGH von der Einführung des Völkerstrafgesetzbuchs begleitet (2002). Seither sind über 200 Verfahren anhängig beziehungsweise geführt worden, die unter anderem auf der Grundlage des Weltrechtsprinzips Kriegsverbrechen ahnden (sollen), also auch Verbrechen betreffen, die von ausländischen Staatsbürgern im Ausland begangen wurden. Besondere Aufmerksamkeit haben dabei Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Die Genfer Konventionen in der Praxis | Genfer Konventionen | bpb.de https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/genfer-konventionen-2024/... 2 von 5 12.12.2024, 16:51"
  • Textstelle: "Die Stagnation im Genfer Prozess hat das Augenmerk auf andere Foren gerichtet, insbesondere auf den Menschenrechtsrat und die UN-Generalversammlung." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Ausgangspunkt ist die Forderung eines vollständigen Verbots der Herstellung, des Besitzes, der Weitergabe und des Einsatzes solcher Waffen, die vor allem aus der Zivilgesellschaft und von Staaten aus dem globalen Süden vorgebracht wird. Ein wesentliches Forum ist dabei die Konvention über bestimmte konventionelle Waffen, in deren Rahmen eine Expertengruppe eingesetzt worden ist, die sogenannte UN Group of Governmental Experts (GGE) on Emerging Technologies in the Area of Lethal Autonomous Weapons Systems. Bis heute fehlt es jedoch an einem klaren Konsens in der Staatengemeinschaft, diese Waffensysteme einer vertraglichen Regelung zu unterwerfen. Die Stagnation im Genfer Prozess hat das Augenmerk auf andere Foren gerichtet, insbesondere auf den Menschenrechtsrat und die UN-Generalversammlung. 2023 rief das IKRK gemeinsam mit dem UN-Generalsekretär die Staatengemeinschaft auf, bis 2026 einen rechtsverbindlichen Vertrag zu schaffen. [21] Im Dezember 2023 verabschiedete auch die UN-Generalversammlung eine entsprechende Resolution. [22] Trotz dieser Initiativen bleiben Widerstände: Vor allem Russland und die USA halten weiterhin die GGE für das geeignete Forum und wenden sich gegen ein umfassendes Verbot."
  • Textstelle: "Er ist kein unmittelbares Durchsetzungsinstrument der Genfer Konventionen, sondern die Gehalte der Konventionen sind in das Statut eingeflossen, sodass seine Rechtsprechung zumindest mittelbar zur Auslegung des humanitären Völkerrechts beiträgt." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Der IStGH ist auf der Grundlage seines Statuts zuständig, über die vier Kernverbrechen zu urteilen. Zu diesen zählen: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Aggressionsverbrechen, für das die Zuständigkeit gesondert begründet werden musste. Der IStGH ist damit nicht nur für die Ahndung von Verbrechen im bewaffneten Konflikt zuständig, sondern im Hinblick auf Genozid und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch in Friedenszeiten. Er ist kein unmittelbares Durchsetzungsinstrument der Genfer Konventionen, sondern die Gehalte der Konventionen sind in das Statut eingeflossen, sodass seine Rechtsprechung zumindest mittelbar zur Auslegung des humanitären Völkerrechts beiträgt. Das Statut hat 124 Mitgliedstaaten, zu denen jedoch weder China, Indien, Israel, die Russische Föderation oder die USA gehören. [17] In Deutschland wurde die Errichtung des IStGH von der Einführung des Völkerstrafgesetzbuchs begleitet (2002). Seither sind über 200 Verfahren anhängig beziehungsweise geführt worden, die unter anderem auf der Grundlage des Weltrechtsprinzips Kriegsverbrechen ahnden (sollen), also auch Verbrechen betreffen, die von ausländischen Staatsbürgern im Ausland begangen wurden."
  • Textstelle: "[23] Zusammen mit Australien, Kanada, Japan, Polen, Südkorea und dem Vereinigten Königreich haben die USA zudem einen Vertragsentwurf in die GGE eingebracht, der den Einsatz dieser Waffen im Einklang mit dem bestehenden Völkerrecht reglementieren, aber eben nicht grundsätzlich verbieten soll." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "[22] Trotz dieser Initiativen bleiben Widerstände: Vor allem Russland und die USA halten weiterhin die GGE für das geeignete Forum und wenden sich gegen ein umfassendes Verbot. Gleichwohl haben die USA 2023 eine politische Erklärung zum Umgang mit dieser Technologie formuliert, die aber rechtlich unverbindlich ist. 53 Staaten unterstützen die Erklärung, darunter Deutschland. [23] Zusammen mit Australien, Kanada, Japan, Polen, Südkorea und dem Vereinigten Königreich haben die USA zudem einen Vertragsentwurf in die GGE eingebracht, der den Einsatz dieser Waffen im Einklang mit dem bestehenden Völkerrecht reglementieren, aber eben nicht grundsätzlich verbieten soll. [24] Ein umfassendes Verbot dürfte letztlich vor den gleichen Herausforderungen stehen wie der Atomwaffenverbotsvertrag. Die Staaten, die über die einschlägigen technologischen Fähigkeiten verfügen, werden dem Vertrag nicht beitreten. Denn Auslegung und Anwendung bestehender völkerrechtlicher Regelungen erlauben ihnen die Weiterentwicklung dieser Waffen und verschaffen im Lichte von Auslegungsunsicherheiten Handlungsspielräume."
  • Textstelle: "Diese international, aber auch innerstaatlich zu vermeiden, gilt gerade bei demokratischen Staaten angesichts der Bedeutung der öffentlichen Meinung als ein wesentlicher Grund, sich ans humanitäre Völkerrecht zu halten." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Einerseits ist diesem Rechtsgebiet ein besonderer, moralisch unterfütterter Legitimitätsanspruch zu eigen. [4] Laut Internationalem Gerichtshof bilden 'übergeordnete Erwägungen der Menschlichkeit (…) das Herzstück' des humanitären Völkerrechts. [5] Staaten, die das humanitäre Völkerrecht verletzen, riskieren Ansehensverluste. Diese international, aber auch innerstaatlich zu vermeiden, gilt gerade bei demokratischen Staaten angesichts der Bedeutung der öffentlichen Meinung als ein wesentlicher Grund, sich ans humanitäre Völkerrecht zu halten. Schwere Die Genfer Konventionen in der Praxis Zur Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts 18.07.2024 / 15 Minuten zu lesen Heike Krieger Das Dilemma, den Krieg als Wirklichkeit akzeptieren zu müssen, um seine Führung rechtlich beschränken zu können, hat für die Rechtsetzung komplexe Folgen. Die Weiterentwicklung des Völkerrechts bleibt immer auch ein Tauziehen um staatliche Spielräume. Die Genfer Konventionen in der Praxis | Genfer Konventionen | bpb.de https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/genfer-konventionen-2024/... 1 von 5 12.12.2024, 16:51"

Quelle: Raphael, Schäfer - Ein grausames Recht? (Link)

  • Textstelle: "Das prominenteste Beispiel ist wohl der Versuch der USA, die Figur eines sogenannten unlawful beziehungsweise illegal combatant zu etablieren, um den Verpflichtungen der Genfer Konventionen gegenüber Mitgliedern der Taliban und al-Qaida zu entgehen." (Bestätigungslevel für die Interpretation: im hohen Maße bestätigt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Das Uppsala Conflict Data Program etwa ermittelte für das Jahr 2023 mit 59 militärischen Konflikten so viele wie noch nie seit Beginn der Datenerhebung 1946. [25] In keinem dieser Konflikte schien jedoch die bloße Existenz einer 'Notordnung' den Ausbruch zu erleichtern oder zu beschleunigen. Im Gegenteil: Das humanitäre Völkerrecht wird von gewissen Staaten durchaus als Bürde wahrgenommen, die einer effektiven Kriegführung entgegensteht. Das prominenteste Beispiel ist wohl der Versuch der USA, die Figur eines sogenannten unlawful beziehungsweise illegal combatant zu etablieren, um den Verpflichtungen der Genfer Konventionen gegenüber Mitgliedern der Taliban und al-Qaida zu entgehen. [26] Dieser Vorstoß wird in Staatenpraxis und Wissenschaft allerdings weit überwiegend mit der Begründung abgelehnt, das humanitäre Völkerrecht kenne grundsätzlich nur Kombattanten und Zivilisten, aber keine dritte 'Mischform'. [27] Gerade Verstöße gegen die Genfer Konventionen, die ja selbst nur 'einen winzigen Rest an Humanität' enthalten,[28] verfügen über eine erhebliche politische Sprengkraft und können enorme öffentliche Aufmerksamkeit erzeugen. Gleichwohl dürfte es nur in den wenigsten Konflikten zu keinerlei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht gekommen sein."
  • Textstelle: "An dieser Stelle mag daher der Hinweis genügen, dass die menschenrechtliche Dimension der Debatte deutlich prominenter thematisiert wird als die Frage nach einer Aktualisierung der Genfer Konventionen – hierzu fehlt es schlicht an der erforderlichen Bereitschaft der Staaten." (Bestätigungslevel für die Interpretation: im hohen Maße bestätigt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "individuell-rechtlichen Perspektive', wie es etwa durch die Etablierung individueller Verantwortlichkeit im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs sowie durch die zunehmende Anerkennung der Fortgeltung der menschenrechtlichen Verträge geschehe. [38] Eine genaue Darstellung dieser Zusammenhänge wäre das Thema eines eigenen Beitrages. An dieser Stelle mag daher der Hinweis genügen, dass die menschenrechtliche Dimension der Debatte deutlich prominenter thematisiert wird als die Frage nach einer Aktualisierung der Genfer Konventionen – hierzu fehlt es schlicht an der erforderlichen Bereitschaft der Staaten. Gerade die menschenrechtlichen Kontrollmechanismen bieten ein gewisses Feinsteuerungs- und Konkretisierungspotenzial humanitär-völkerrechtlicher Pflichten. So hat etwa der UN-Menschenrechtsausschuss für das im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gewährte Recht auf Leben und Freiheit dahingehend eine staatliche Planungs- und Kontrollpflicht abgeleitet, dass sichergestellt werden muss, dass ein Angriff Risiken für Leben (Art. 6 Abs."
  • Textstelle: "Die Genfer Konventionen im System der UN-Charta Nur unwesentlich älter als die Genfer Konventionen von 1949 ist die Charta der Vereinten Nationen, die am 26." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Zivilisten. 1949 wurde es in seine heutige Form gebracht und 1977 durch zwei optionale Zusatzprotokolle ergänzt. Die Genfer Konventionen im System der UN-Charta Nur unwesentlich älter als die Genfer Konventionen von 1949 ist die Charta der Vereinten Nationen, die am 26. Juni 1945 auf der Konferenz von San Francisco unterzeichnet wurde. Dieser multilaterale Vertrag, der auch als 'Constitution of the International Community' bezeichnet wurde,[18] gibt in Artikel 2 Absatz 4 ein umfassendes Gewaltverbot (prohibition on the use of force) vor. Gewaltanwendung ist fortan nur noch im Falle der Selbstverteidigung nach Artikel 51 oder mit Autorisierung des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta zulässig."

Gefundene Interpretation: Die Genfer Konventionen zielen auf den Schutz der Zivilbevölkerung ab. [deskriptive Aussage]

Bestätigungslevel: im hohen Maße bestätigt

Einzelanalysen bzgl. relevanter Textstellen

Quelle: Heike, Krieger - Die Genfer Konventionen in der Praxis (Link)

  • Textstelle: "; Michael Schmitt, Military Necessity and Humanity in International Humanitarian Law: Preserving the Delicate Balance, in: Virginia Journal of International Law 4/2010, S." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "), The International Rule of Law – Rise or Decline?, Oxford 2019, S. 293–300, hier S. 294ff. ; Michael Schmitt, Military Necessity and Humanity in International Humanitarian Law: Preserving the Delicate Balance, in: Virginia Journal of International Law 4/2010, S. 795–839, hier S. 816–838. [31] Vgl."
  • Textstelle: "A/66/359, 14.9.2011; UN GA, Updated Concept for a Convention of the United Nations on Ensuring International Information Security, UN Dok." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "245/2003, 12./13.12.2003. [19] Vgl. UN General Assembly (GA), International Code of Conduct for Information Security, UN Dok. A/66/359, 14.9.2011; UN GA, Updated Concept for a Convention of the United Nations on Ensuring International Information Security, UN Dok. A/77/894, 16.5.2023. [20] Vgl. etwa das Positionspapier der Bundesregierung, On the Application of International Law in Cyberspace, März 2021."
  • Textstelle: "etwa Nils Melzer, Interpretative Guidance on the Notion of Direct Participation in Hostilities under International Humanitarian Law, Genf 2009." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "ICRC, Factual Report on the Proceedings of the Intergovernmental Process on Strengthening Respect for IHL – Progress Report, Oktober 2019, S. 11. [27] Vgl. etwa Nils Melzer, Interpretative Guidance on the Notion of Direct Participation in Hostilities under International Humanitarian Law, Genf 2009. [28] Vgl. etwa Michael Schmitt (Hrsg. ), Tallinn Manual on the International Law Applicable to Cyber Warfare, Cambridge 2013."
  • Textstelle: "Im Zentrum stehen heute die vier Genfer Konventionen von 1949, die von 196 Staaten ratifiziert worden sind." (Bestätigungslevel für die Interpretation: im hohen Maße bestätigt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Andererseits rückten Mängel in den Durchsetzungsmechanismen in den Vordergrund. Entwicklung durch Kodifizierung Die Regeln des humanitären Völkerrechts sind im 20. Jahrhundert in mehreren Kodifizierungsschüben niedergelegt worden. Im Zentrum stehen heute die vier Genfer Konventionen von 1949, die von 196 Staaten ratifiziert worden sind. [12] Zielten die Regeln bis dahin vor allem auf einen Schutz von Kriegsgefangenen und Verwundeten, war es nun das Ziel, auch die Zivilbevölkerung gerade in militärisch besetzten Gebieten in den Schutz einzubeziehen. Die Dekolonisierungskriege und der Vietnamkrieg zeigten in den 1960er und 70er Jahren, dass die niedergelegten Regeln nicht ausreichend waren, einen hinreichenden Schutz der Zivilbevölkerung vor Kampfhandlungen zu gewährleisten und alle Konfliktformen zu erfassen. Zum einen enthalten die Genfer Konventionen mit dem gemeinsamen Artikel 3 nur rudimentäre Regelungen des nicht-internationalen bewaffneten Konflikts."
  • Textstelle: "Silja Vöneky, Implementation and Enforcement of International Humanitarian Law, in: Dieter Fleck (Hrsg." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "[5] International Court of Justice, Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons (Advisory Opinion), 1996, ICJ Rep 253, para 95 (eig. Übersetzung). [6] Vgl. Silja Vöneky, Implementation and Enforcement of International Humanitarian Law, in: Dieter Fleck (Hrsg. ), The Handbook of International Humanitarian Law, Oxford 20214, Rn. 21.05. [7] Vgl."
  • Textstelle: "32nd ICRC International Conference, Resolution 2: Strengthening Compliance with International Humanitarian Law (32IC/15/R2), 8.–10.12.2015." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "[24] Vgl. Draft Articles on Autonomous Weapons Systems, CCW/GGE.1/2023/WP .4/Rev.2, 15.5.2023. [25] Vgl. 32nd ICRC International Conference, Resolution 2: Strengthening Compliance with International Humanitarian Law (32IC/15/R2), 8.–10.12.2015. [26] Vgl. ICRC, Factual Report on the Proceedings of the Intergovernmental Process on Strengthening Respect for IHL – Progress Report, Oktober 2019, S. 11."
  • Textstelle: "September 2001 wurden insbesondere in den USA Rufe nach einer Reform der Genfer Konventionen laut, um diese an die Bedingungen asymmetrischer Kriegführung anzupassen." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Je nach Interessenlage berufen sie sich dabei auf die Anwendbarkeit oder Nicht-Anwendbarkeit des bestehenden Rechts auf neue Phänomene, wechseln die Verhandlungsforen und versuchen mittels (rechts-)politischer Erklärungen, die Rechtsentwicklung im eigenen Interesse zu beeinflussen. Letztlich zeigen diese Prozesse, dass eine grundsätzliche Uneinigkeit über die zukünftige Richtung der Rechtsentwicklung besteht. Im Zusammenhang mit dem war on terror nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wurden insbesondere in den USA Rufe nach einer Reform der Genfer Konventionen laut, um diese an die Bedingungen asymmetrischer Kriegführung anzupassen. Dieses Ansinnen wurde unter anderem auch in Europa zurückgewiesen. Experten befürchteten, dass unter dem Eindruck der Anschläge der Schutzstandard der Genfer Konventionen herabgesenkt werden könnte, ohne dass eine wirkliche Notwendigkeit zu ihrer Anpassung bestanden hätte. [18] Versuche, die Nutzung des Cyberraums auch im Hinblick auf mögliche militärische Angriffe vertraglich zu regeln, sind demgegenüber vor allem von China und Russland initiiert worden."

Quelle: Luca, Barana - Italien und die Migration (Link)

  • Textstelle: "Land früher die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 unterzeichnet haben musste, um als sicher anerkannt zu werden, hat die EU dieses Kriterium nun aufgeweicht – es muss lediglich ein „wirksamer Schutz“ gegeben sein, der nicht alle Rechte der Flüchtlingskonvention umfasst." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Land früher die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 unterzeichnet haben musste, um als sicher anerkannt zu werden, hat die EU dieses Kriterium nun aufgeweicht – es muss lediglich ein „wirksamer Schutz“ gegeben sein, der nicht alle Rechte der Flüchtlingskonvention umfasst. Außerdem gibt die Reform den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, ein Land als sicher einzustufen, wenn mit der EU ein Abkommen besteht, in dem die Unterzeichner die Achtung der Menschenrechte garantieren. [14] Mit Blick auf Tunesien sind diese Regelungen offensichtlich im Sinne Italiens, denn Tunesien hat die Flüchtlingskonvention zwar unterschrieben, sie aber noch nicht in nationale Gesetzgebung überführt; das gemeinsame Abkommen von 2023 garantiert jedoch, dass Tunesien als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann. Schlussfolgerungen Auch wenn das neue Migrations- und Asylpaket hauptsächlich die interne Dimension der europäischen Migrationspolitik betrifft und mit neuen Verpflichtungen für Italien einhergeht, werden seine Regelungen tiefgreifende Auswirkungen auch auf die Beziehungen zu Drittländern haben."

Quelle: Raphael, Schäfer - Ein grausames Recht? (Link)

  • Textstelle: "Das prominenteste Beispiel ist wohl der Versuch der USA, die Figur eines sogenannten unlawful beziehungsweise illegal combatant zu etablieren, um den Verpflichtungen der Genfer Konventionen gegenüber Mitgliedern der Taliban und al-Qaida zu entgehen." (Bestätigungslevel für die Interpretation: im hohen Maße bestätigt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "Das Uppsala Conflict Data Program etwa ermittelte für das Jahr 2023 mit 59 militärischen Konflikten so viele wie noch nie seit Beginn der Datenerhebung 1946. [25] In keinem dieser Konflikte schien jedoch die bloße Existenz einer 'Notordnung' den Ausbruch zu erleichtern oder zu beschleunigen. Im Gegenteil: Das humanitäre Völkerrecht wird von gewissen Staaten durchaus als Bürde wahrgenommen, die einer effektiven Kriegführung entgegensteht. Das prominenteste Beispiel ist wohl der Versuch der USA, die Figur eines sogenannten unlawful beziehungsweise illegal combatant zu etablieren, um den Verpflichtungen der Genfer Konventionen gegenüber Mitgliedern der Taliban und al-Qaida zu entgehen. [26] Dieser Vorstoß wird in Staatenpraxis und Wissenschaft allerdings weit überwiegend mit der Begründung abgelehnt, das humanitäre Völkerrecht kenne grundsätzlich nur Kombattanten und Zivilisten, aber keine dritte 'Mischform'. [27] Gerade Verstöße gegen die Genfer Konventionen, die ja selbst nur 'einen winzigen Rest an Humanität' enthalten,[28] verfügen über eine erhebliche politische Sprengkraft und können enorme öffentliche Aufmerksamkeit erzeugen. Gleichwohl dürfte es nur in den wenigsten Konflikten zu keinerlei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht gekommen sein."
  • Textstelle: "Ähnlich findet sich dieses Argument auch noch nach 1945, siehe hierzu Boyd van Dijk, Human Rights in War: On the Entangled Foundations of the 1949 Geneva Conventions, in: American Journal of International Law 4/2019, S." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "4, Hamburg 1889, S. 174–194, hier S. 193. Ähnlich findet sich dieses Argument auch noch nach 1945, siehe hierzu Boyd van Dijk, Human Rights in War: On the Entangled Foundations of the 1949 Geneva Conventions, in: American Journal of International Law 4/2019, S. 553–582. [17] Alle drei zit. nach Khan (Anm."
  • Textstelle: "Dieser multilaterale Vertrag, der auch als 'Constitution of the International Community' bezeichnet wurde,[18] gibt in Artikel 2 Absatz 4 ein umfassendes Gewaltverbot (prohibition on the use of force) vor." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "1949 wurde es in seine heutige Form gebracht und 1977 durch zwei optionale Zusatzprotokolle ergänzt. Die Genfer Konventionen im System der UN-Charta Nur unwesentlich älter als die Genfer Konventionen von 1949 ist die Charta der Vereinten Nationen, die am 26. Juni 1945 auf der Konferenz von San Francisco unterzeichnet wurde. Dieser multilaterale Vertrag, der auch als 'Constitution of the International Community' bezeichnet wurde,[18] gibt in Artikel 2 Absatz 4 ein umfassendes Gewaltverbot (prohibition on the use of force) vor. Gewaltanwendung ist fortan nur noch im Falle der Selbstverteidigung nach Artikel 51 oder mit Autorisierung des Sicherheitsrats nach Kapitel VII der Charta zulässig. Die Institution 'Krieg' wurde durch die UN-Charta abgeschafft und durch die Rechtsfigur des '(internationalen) bewaffneten Konflikts' ersetzt. Dies war in der Tat ein absolutes Novum, vorherige Versuche wie die Drago-Porter-Konvention,[19] der Kellogg-Briand-Pakt[20] oder die Völkerbundsatzung[21] bezogen sich vornehmlich auf die (partielle) Ächtung des Krieges, nicht auf den Ausschluss von Gewalt generell."
  • Textstelle: "An dieser Stelle mag daher der Hinweis genügen, dass die menschenrechtliche Dimension der Debatte deutlich prominenter thematisiert wird als die Frage nach einer Aktualisierung der Genfer Konventionen – hierzu fehlt es schlicht an der erforderlichen Bereitschaft der Staaten." (Bestätigungslevel für die Interpretation: weder bestätigt noch widerlegt)

    Textstelle mit Textkontext

    • "individuell-rechtlichen Perspektive', wie es etwa durch die Etablierung individueller Verantwortlichkeit im Statut des Internationalen Strafgerichtshofs sowie durch die zunehmende Anerkennung der Fortgeltung der menschenrechtlichen Verträge geschehe. [38] Eine genaue Darstellung dieser Zusammenhänge wäre das Thema eines eigenen Beitrages. An dieser Stelle mag daher der Hinweis genügen, dass die menschenrechtliche Dimension der Debatte deutlich prominenter thematisiert wird als die Frage nach einer Aktualisierung der Genfer Konventionen – hierzu fehlt es schlicht an der erforderlichen Bereitschaft der Staaten. Gerade die menschenrechtlichen Kontrollmechanismen bieten ein gewisses Feinsteuerungs- und Konkretisierungspotenzial humanitär-völkerrechtlicher Pflichten. So hat etwa der UN-Menschenrechtsausschuss für das im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte gewährte Recht auf Leben und Freiheit dahingehend eine staatliche Planungs- und Kontrollpflicht abgeleitet, dass sichergestellt werden muss, dass ein Angriff Risiken für Leben (Art. 6 Abs."

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